Hund und Wohnen
Es gibt viele Dinge, die ein zukünftiger Hundehalter oder eine Hundehalterin vor der Anschaffung
eines Hundes bedenken sollte. Als Mieter oder Mieterin muss unbedingt geprüft
werden, ob der Mietvertrag eine Hundehaltung zulässt. Ist bereits ein Hund vorhanden, muss
vor Anmietung einer neuen Wohnung geklärt werden, ob auch dort die Hundehaltung möglich
ist. Aber nicht nur Mieter und Mieterinnen müssen sich mit diesem Thema befassen,
auch dem Wohnungseigentümer kann die Hundehaltung untersagt sein.
Der Hund in der Mietwohnung
Gern verbieten Vermieter die Hundehaltung,
da sie fälschlicherweise übermäßige Belastungen
wie Lärm und Schmutz auf sich zukommen
sehen. Mangels gesetzlicher Vorschriften
bleibt es den Mietvertragsparteien selbst überlassen,
sich über das Thema Hundehaltung zu
einigen, wobei es erfahrungsgemäß der Vermieter
sein wird, der seine Vorstellungen zum
Thema Hundehaltung durchsetzen können
wird. Deshalb muss bereits vor Anmietung einer
Wohnung das Thema Hundehaltung geklärt
werden, und eine etwaige Erlaubnis sollte
schriftlich fixiert werden.
Bei bereits bestehenden Mietverhältnissen
muss überprüft werden, ob der Mietvertrag die
Hundehaltung erlaubt, denn lediglich der Ausschluss
jeglicher Tierhaltung ist unwirksam,
nicht aber das Verbot, Hunde zu halten. Im
günstigsten Fall beinhaltet der Mietvertrag ausdrücklich
das Recht, „Hunde“ zu halten. Aber
Achtung, dies heißt nicht, dass in der Wohnung
auch Hunde gezüchtet werden dürfen!
Erlaubt der Mietvertrag generell die „Haustierhaltung“,
dürfen auch Hunde gehalten
werden, da Hunde zu den sogenannten „üblichen“
Haustieren zählen.
Ist im Mietvertrag nichts geregelt, also die
Hundehaltung auch nicht verboten, heißt dies
nicht automatisch, dass die Hundehaltung erlaubt
ist. Teilweise wird in der Rechtsprechung
in diesem Fall die Ansicht vertreten, dass die
Haltung von Hunden zum vertragsgemäßen
Gebrauch einer Mietwohnung gehört und daher
zulässig ist. Eine andere Auffassung
schließt dieses zumindest für städtische Wohngebiete
aus. In jedem Fall ist es daher ratsam,
vor Anschaffung eines Hundes eine Klärung
mit dem Vermieter herbeizuführen, um nachher
nicht eine unliebsame Überraschung zu erleben.
Einigt man sich mit dem Vermieter, sollte
dies unbedingt schriftlich fixiert werden.
Es gibt auch Vertragskonstellationen, die einen
sogenannten Erlaubnisvorbehalt vorsehen, d.h. der Vermieter kann sich vorbehalten, über
die etwaige Erlaubnis einzelfallbezogen zu entscheiden.
Er kann die Hundehaltung in einem
solchen Fall nur verweigern, wenn sachliche
Gründe vorliegen. So könnte etwa die beabsichtigte
Haltung eines großen Hundes in einem
Einzimmer-Appartement ebenso ein solcher
Grund sein, wie etwa der Umstand, dass
ein anderer Mieter an einer Hundehaarallergie
leidet. Auch hier der dringende Rat, sich eine
etwaige Erlaubnis schriftlich geben zu lassen!
Die Folgen einer nicht genehmigten und damit
vertragswidrigen Hundehaltung können
schwerwiegend sein und in der letzten Konsequenz
die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
nach sich ziehen. Der Mieter kann sogar
schadensersatzpflichtig sein, und zwar dann,
wenn andere Mietparteien wegen der unerlaubten
Hundehaltungen die Miete kürzen.
Dies kann dazu führen, dass dem Vermieter die
Mietausfälle zu ersetzen sind.
Der Hund in der Eigentumswohnung
Auch dem Wohnungseigentümer kann die
Hundehaltung untersagt sein, etwa dann,
wenn eine dementsprechende Vereinbarung
(eine durch alle Eigentümer getroffene Gebrauchsregelung)
der Gemeinschaft besteht.
Die Rechtssprechung sieht es sogar als möglich
an, dass Eigentümergemeinschaften durch
Mehrheitsbeschluss (eine durch die Mehrheit
der Eigentümer getroffene Entscheidung)
Hundehaltungsverbote bestimmen.
Auch hier wieder der Rat, sich frühzeitig über
die Rechtsverhältnisse zu informieren.
Der Hund in der vermieteten
Eigentumswohnung
Probleme können sich für den Vermieter von
Wohnungseigentum ergeben, wenn das Gemeinschaftsrecht
im Widerspruch zu den Vereinbarungen
mit dem Mieter steht.
Hier muss durch entsprechende vertragliche
Vereinbarungen mit dem Mieter der Eigentumswohnung
vorgebeugt werden.